AWE Kickers Eisenach e.V.
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Satzung
Satzung
  • 1 Name und Sitz
     
    1. Der am 26.02.2012 in Eisenach gegründete Verein führt den Namen AWE Kickers Eisenach. Er hat seinen Sitz in Eisenach. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eisenach eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins „AWE Kickers Eisenach“.
    2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.
       
  • 2 Zweck des Vereins
     
    1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen.
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
       
  • 3 Mitgliedschaft
     
    1. Der Verein hat jugendliche und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
    2. Der Verein besteht aus
  • ordentliche  Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • 4 Grundsätze
  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
  2. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
     
 
 
 
 
  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft
     
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
    3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
    4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm  sportlich zu beteiligen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
    5. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.
       
  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
     
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann quartalweise erfolgen.
    3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach 3 maliger erfolgloser schriftlichen Anmahnung den Mitgliedsbeitrag bzw. die Aufnahmegebühr nicht gezahlt hat.
    4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
    5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
       
  • 7 Beiträge
     
    1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
    2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlage werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    3. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen.
    4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen generell befreit.
    5. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
       
  • 8 Geschäftsjahr
     
    1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 
  • 9 Die Rechte und Pflichten
  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  • 10 Organe des Vereins
     
    1. Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
     
  • 11 Mitgliederversammlung
     
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem 2. Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt per Post bzw. E-Mail.
    3. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    4. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    5. Jedes Mitglied kann bis 2 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
    6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
    8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben.
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
    • Feststellung der Jahresrechnung
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
       
  • 12 Vorstand
     
    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
      • dem ersten Vorsitzenden
      • dem stellvertretenden  Vorsitzenden
      • dem Schatzmeister
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei von drei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
    3. Der Vorstand wird jedes zweite Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
    4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretender Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
       
  • 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
 
 
 
 
  • 14 Kassenprüfung
     
    1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
    2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
       
  • 15 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Eisenach e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für die in
§ 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
  • 16 Inkrafttreten

    Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 26.02.2012 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
 
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